Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Die Leistung ist so kalkuliert, dass diese zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 3 Leistungserbringung
Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Der Leistungsgegenstand ist die Entfernung von Algen/Pilzen an der Fassade gemäß der vor der Angebotserstellung angelegten Musterfläche. An der Fassade bereits vorhandene Farbtonveränderungen durch Ausbleichungen, Wasserabläufer etc. können nicht beseitigt werden. Eine Haftung für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen oder Fassade zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 4 Vergütung / Zahlungsfrist
Die Rechnung ist 10 Tage nach Zugang fällig. Skontoabzug ist nur bei vorheriger Vereinbarung zulässig.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der fertigen Leistung und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 634a BGB 2 Jahre.
§ 6 Garantie
Bei Ausführung der SH-Langzeitschutz-Imprägnierung übernehmen wir für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Abnahme die Garantie, dass an der Fassade kein neuer Algen/Pilzbefall sichtbar wird. Ausgenommen hiervon ist ein erneuter Algen/Pilzbefall durch nachfolgende Ursachen:
- Spritzwasserbefall durch angrenzende Bauteile (z.B. Pflasterungen) oder Gegenstände (z.B. Mülltonnen, Blumenkübel etc)
- Falsches Lüftungsverhalten (z.B. dauerhaft geöffnete Fenster)
- Bauliche Mängel (z.B. zu kurzer Fensterbank- oder Tropfkantenüberstand)
§ 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Durch den Auftraggeber sind nachfolgende Eigenleistungen zu erbringen:
- Kostenfreie Bereitstellung von Wasser und Strom (220 V)
- Freiräumen aller Fensterbänke, Balkone, Freiflächen und Parkplätze im Arbeitsbereich, Blumentopfe und Pflanzen entfernen, Sträucher und Bäume zurückschneiden
- Schließen alle Fenster und Türen und falls vorhanden der Jalousien am Gebäude
- Reinigung von Fenster- und Glasflächen im Anschluss an die Reinigung
- Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt von Personen und Tieren im Arbeitsbereich unzulässig ist (Unfallgefahr)
§ 8 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der behandelten Fassadenfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen zum Beispiel Fenster - und Türöffnungen, Anbauteile etc. werden diese nicht in Abzug gebracht.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.